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Steuerbefreiung Photovoltaikanlagen – Fragenkatalog

In unserer Mandanteninformation aus dem September diesen Jahres hatten wir Sie über die Stellungnahme der Finanzverwaltung zu der (rückwirkend ab dem Jahr 2022) geltenden Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen informiert.

Uns erreichten nachfolgend viele Fragen zur Anwendung der Steuerbefreiung für PV-Anlagen. Anbei ein paar ausgewählte Fragen und unsere Antworten hierzu.

Frage

Wie ist ein Carport einzuordnen, der ein paar Meter entfernt vom Wohnhaus steht?

Antwort

Ein Carport wird vom BMF als Nebengebäude behandelt.

Gehört der Carport zu einem Einfamilienhaus, gilt die 30 kWp-Grenze. PV-Anlagen auf dem Carport und auf dem Haus sind zusammenzurechnen.

Frage

Auf einem gewerblichen Gebäude mit vier Einheiten ist eine PV-Anlage installiert. Zusätzlich gibt es eine Lagerhalle. Ist diese ein eigenständiges Gebäude oder ein Nebengebäude?

Antwort

Eine Definition, was unter einem Nebengebäude zu verstehen ist, gibt die Finanzverwaltung leider nicht. Es zählt als Beispiele lediglich das Gartenhaus, die Garage oder den Carport auf.

Nach unserem Verständnis ist die Lagerhalle aber kein Nebengebäude, da es nicht nur ein Hauptgebäude ergänzt. Sondern die Lagerhalle ist selbständig nutzbar und damit ein eigenständiges Gebäude. Es könnte u. E. eine weitere PV-Anlage mit bis zu 30 kWp auf der Lagerhalle steuerfrei installiert werden.

Frage

Greift die Steuerfreiheit auch, wenn die PV-Anlagen auf fremden, nur angemieteten Hausdächern installiert werden?

Antwort

Für die Steuerfreiheit ist erforderlich, dass man Betreiber der PV-Anlage ist.

Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

Frage

Was passiert, wenn ein Betreiber auf einem Einfamilienhaus zwei PV-Anlagen betreibt; eine PV-Anlage hat eine Leistung von 15 kWp, die andere von 32 kWp.

Antwort

Es ist bei der Prüfung der Leistungsgrenze eine gebäudebezogene Betrachtung je Steuerpflichtigen vorzunehmen. Alle PV-Anlagen, die derselbe Steuerpflichtige auf einem Haus betreibt, sind zusammenzurechnen.

Es handelt sich bei dem Einfamilienhaus um ein Gebäude mit einer maßgeblichen Grenze von 30,00 kWp. Da die PV-Anlagen in Summe eine Leistung von 47 kWp haben, sind beide Anlagen steuerpflichtig.

Frage

Wir haben zu zweit jeweils Module für eine Photovoltaikanlage erworben, teilen uns aber einen Wechselrichter. Wie viele PV-Anlagen liegen vor?

Antwort

Eine Photovoltaikanlage besteht üblicherweise aus Solarmodulen, einem Wechselrichter und einem Einspeisepunkt mit Einspeisezähler.

Wenn sich die Module nur einen Wechselrichter „teilen“, liegt nur eine PV-Anlage vor.

Frage

Was passiert, wenn sich während des Jahres die Verhältnisse durch den Rückbau einer PV-Anlage ändern?

Antwort

Bei einer unterjährigen Veränderung hinein oder heraus aus der Steuerbefreiung ist die Steuerbefreiung zeitanteilig anzuwenden. D. h. ab dem Zeitpunkt des Rückbaus der PV-Anlage greift die Steuerfreiheit.

Beachten Sie: Die (neue) niedrigere Leistung muss im Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Weitergehende Fragen?

Sie haben weitere Fragen rund um die Steuerbefreiung von PV-Anlagen? Gerne beantworten wir auch Ihre Anfrage in einem persönlichen Gespräch.